
Einreisebestimmungen für Italien
Das Italienische Generalkonsulat teilt mit, daß seit dem 26. Oktober 1997 Italien effektives Mitglied des Schengener Abkommens ist und infolgedessen den Bürgern von Drittländern, welche einen gültigen Reisepass besitzen und Inhaber einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbefugnis sind, die Einreise in Italien ohne Visum gestattet wird.
Diejenigen ausländischen Bürger, die Inhaber einer sogenannten "Duldung" oder "Aufenthaltsgestattung" sind, können nicht ohne Visum nach Italien einreisen.
Zwecks eventueller weiterer Nachfragen wenden Sie sich bitte an das Italienische Generalkonsulat.
Seit Bestehen der EWG geniessen EU-Bürger Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit innerhalb der Staatengemeinschaft. Mit dem Inkrafttreten des Schengener Abkommens geniessen auch Ausländer, die einen Aufenthaltstitel eines dieser Staaten besitzen, ebenso Freizügigkeit innerhalb des Schengener Raums für Besuche und Geschäftsreisen.
Auch kurzfristige Visa, gültig für die Schengener Staaten mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten, beinhalten diese Freizügigkeit. Inhaber dieser Visa benötigen also keine weiteren Visa für die Einreise nach Italien.
Folgende Informationen dienen zur Klärung der am häufigsten auftretenden Fragen zu Visaangelegenheiten. Wegen der komplexen Materie und der vielfältigen Einreisegründe können wir hier nicht alle eventuell auftretenden Fälle darlegen. Für weitere Informationen bitten wir Sie, rechtzeitig um entsprechende Auskunft nachzufragen.
Weitere Informationen zu Visaangelegenheiten in italienischer und englicher Sprache finden Sie unter der Web-Seite des Italienischen Außenministeriums:
Visafreie Einreise
Staatsangehörige der Europäischen Union können nach Italien mit dem Reisepass oder Personalausweis, unabhängig vom Reisegrund, visafrei einreisen und sich niederlassen.
- Nicht-EU-Angehörige, die einen gültigen Aufenthaltstitel eines Schengener Staates besitzen, können mit einem gültigen Reisepass oder Reisedokument visafrei nach Italien einreisen und sich bis zu 3 Monaten pro Halbjahr aufhalten. Die visafrei Einreise gilt für Besuche, Urlaub, Geschäftsreisen und alle anderen Aufenthalte mit Ausnahme der Arbeitsaufnahme.
- Nicht-EU-Angehörige, die über ein Visum "gültig für die Schengener Staaten" verfügen, dürfen sich im Rahmen der Gültigkeit des Visums auch in den anderen Schengener Staaten aufhalten.
Visaverlängerung
Unabhängig vom ausstellenden Staat, unterliegt die Verlängerung eines Schengener Visums der Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Schengener Staates, in dem sich der Ausländer aufhält. (Anhang SCH/Com-ex (93) 21). Für die Verlängerung eines Schengener-Visums in der Schweiz sind also nur die schweizerischen Ausländerbehörden zuständig.
Klassenfahrten
Schüler ohne Reisepass bzw. ohne Reisedokument oder/und Aufenthaltstitel, die an Schülerreisen teilnehmen, können mit dem von der Schule ausgestellten EU-Formular "Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der EU" ebenso visafrei einreisen. Das Formular kann bei den staatlichen Schulämtern oder bei den Kultusministerien angefordert werden.
Visapflichtige Einreise
Einreisen zum Zweck der Arbeitsaufnahme (auch für kurzfristige Dauer unter drei Monaten) und zu Aufenthalten über drei Monate sind uneingeschränkt visumpflichtig. Ausgenommen sind Angehörige der EU-Staaten.
Antragsverfahren und Bearbeitungszeiten
Der Visumsantrag ist vom Antragsteller persönlich mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Um zeitaufwendige Nachforderungen zu vermeiden, sollten Reisende sich rechtzeitig vor Reisebeginn nach den jeweiligen Ausstellungsmodalitäten erkundigen.
Das Antragsformular erhält man kostenlos bei den italienischen Konsulaten in der Schweiz oder klicken Sie hier.
Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und vom Antragsteller unterschrieben sein. Bei Minderjährigen unterschreiben beide Eltern oder die gesetzlichen Vertreter.
Alle Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden. Eine Kopie sämtlicher Unterlagen ist beizufügen. Unvollständige Anträge können nicht bearbeitet werden.
Sowohl das Konsulat als auch die zuständigen italienischen Behörden können auf der Vorlage weiterer Unterlagen bestehen.
Die Bearbeitungszeiten betragen in der Regel einen Monat. Wir sind jedoch bemüht, die Bearbeitungszeiten nach wenigen Tagen abzuschliessen. Beachten Sie dennoch, dass in der Ferienzeit aufgrund von Personalmangel und vermehrten Anträgen die Bearbeitungszeit länger als einen Monat dauern kann.
Visagebühren
Die Visagebühren betragen ab dem 1. Oktober 2003, 99.55 CHF pro Visumsantrag. Studienvisa und Anträge von Familienangehörigen von EU-Bürgern sind gebührenfrei.
(Quelle: Italienisches Generalkonsulat)
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Schaffhauserrheinweg 5
4058 Basel
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Generalkonsul: Adolfo Barattolo
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Generalkonsul: Giovanni Maria VELTRONI
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Generalkonsul: Nicandro Cascardi
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Generalkonsul: Enrico Mora
Zuständig auch für: Appenzell Innerrhoden/Ausserrhoden, Thurgau
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Zuständig für: Graubünden



